1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der Regnerbau Calw GmbH („Perrot“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn Perrot diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von Perrot sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Perrot zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Perrot.
2.2 Perrot behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Perrot auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
2.3 Der Außendienst von Perrot ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen
3. Lieferfristen und -termine
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller Perrot alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Perrot liegende und von Perrot nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden Perrot für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Bei Liefergegenständen, die Perrot nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.4 Verzögern sich die Lieferungen von Perrot, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn (i) Perrot die Verzögerung zu vertreten hat und (ii) eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Sofern sich der Besteller im Annahmeverzug befindet, ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt.
3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Perrot unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder (ii) nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Perrot kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
4. Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von Perrot beauftragten Frachtführer, (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.3 Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Perrot.
5.2 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Perrot nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei Perrot eingetreten, so ist Perrot nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.
5.3 Im Rahmen von mit dem Besteller geschlossenen Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere langfristigen Bezugsverträgen ist Perrot berechtigt, jederzeit die Preise angemessen zu erhöhen. Der erhöhte Preis gilt ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung oder ab einem späteren von Perrot kommunizierten Zeitpunkt.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise von Perrot ab Werk (Incoterms 2020) der jeweiligen Produktionsstätte von Perrot ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie z.B. Zölle.
5.5 Perrot ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnungen zu stellen.
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, wird jede Rechnung von Perrot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Perrot über den Betrag verfügen kann.
5.7 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Perrot berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.8 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Perrot kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.9 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Bestellers zur Aufrechnung mit etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.
5.10 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des Bestellers zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.
5.11 Wird Perrot nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist Perrot berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Perrot von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Perrot unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Perrot aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Perrot.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Perrot zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Perrot gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Perrot ab; Perrot nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Perrot und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Perrot abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Perrot im eigenen Namen einzuziehen. Perrot kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie z.B. der Zahlung gegenüber Perrot in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Perrot berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Perrot. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Perrot das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
6.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Perrot das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Perrot anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Perrot verwahren.
6.6 Der Besteller wird Perrot jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbe-haltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Perrot abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Perrot sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Perrot hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Perrot um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie z.B. der Zahlung gegenüber Perrot in Verzug und tritt Perrot vom Vertrag zurück, so kann Perrot unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Perrot oder den Beauftragten von Perrot sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Perrot unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie z.B. Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6.11 Auf Verlangen von Perrot ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Perrot den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Perrot abzutreten.
7. Marken und Werbung
Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die die Marken oder gewerblichen Schutzrechte von Perrot oder mit Perrot verbundenen Unternehmen gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der Liefergegenstände, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.
8. Vertraulichkeit
8.1 Der Besteller verpflichtet sich, die Geschäftsgeheimnisse von Perrot – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie z.B. Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln und Erfindungen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die dem Besteller bei Erhalt schon bekannt waren, dem Besteller von Dritten rechtmäßig und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z.B. Behörden, Gerichte oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).
8.2 Die dem Besteller von Perrot zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit Perrot verwendet werden. Sofern dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung rechtmäßig Geschäftsgeheimnisse von Perrot zur Verfügung gestellt werden oder er Kenntnis davon erlangt, hat der Besteller diese Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzusetzen, die die Wahrung der Vertraulichkeit gewährleisten.
8.3 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Perrot darf der Besteller in der Außendarstellung nicht auf die zu Perrot bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
9. Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht, Endkundengarantie
9.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
9.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von Perrot überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien von Perrot gegenüber dem Besteller müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
9.3 Perrot behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird.
9.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und Perrot Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Perrot unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
9.5 Bei jeder Mängelrüge steht Perrot das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Perrot die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Perrot kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Perrot auf ihre Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er Perrot zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
9.6 Mängel wird Perrot nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen.
9.7 Der Besteller wird Perrot die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
9.8 Von Perrot ersetzte Liefergegenstände sind Perrot auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
9.9 Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung, (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung), (iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte, (iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile oder der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte sowie (v) in dem Fall, dass der Mangel darauf beruht, dass der Liefergegenstand zu lange vom Besteller eingelagert wurde.
9.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat Perrot sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, sofern in diesen Lieferbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist.
9.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen
für die Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln;
wenn und soweit Perrot eine Garantie übernommen hat;
für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schäden, die von Perrot vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind;
für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes; sowie
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
9.12 Beim Verkauf eines gebrauchten Liefergegenstandes sind mit Ausnahme zwingender Ansprüche des Bestellers alle Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.
9.13 Sofern Perrot dem Endkunden eine Garantie für die Beschaffenheit der von Perrot hergestellten Produkte gewährt, gilt folgendes, wenn der Besteller ein Wiederverkäufer ist: Der Besteller ist verpflichtet, den Endkunden auf die Garantie hinzuweisen. Wenn ein Endkunde gegen Perrot Ansprüche aus der Garantie geltend macht, ist der Besteller verpflichtet, bei der Abwicklung der Garantie zu unterstützen. Wenn der Besteller für den Mangel verantwortlich ist, z.B. weil der Liefergegenstand zu lange oder unsachgemäß gelagert wurde, ist Perrot berechtigt, den Besteller in Regress zu nehmen.
10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
10.1 Die Verpflichtung von Perrot zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Perrot der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Perrot haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Perrot eine Garantie übernommen hat.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
11. Produkthaftung
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Perrot im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er im Außenverhältnis selber haften würde.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von Perrot an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
12.3 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von Perrot. Perrot ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).